Nicht gewöhnliche Steueransässige
VERLEGUNG DER STEUERANSÄSSIGKEIT AUSLÄNDISCHER RENTNER MIT 7% FLAT TAX
Die Entscheidung umfasst die folgenden kumulativen Bedingungen
a) Die betreffende Person darf in den letzten 5 der 6 Jahre vor der Verlegung der Steueransässigkeit nach Griechenland nicht in Griechenland steuerlich ansässig gewesen sein
b) Die betreffende Person muss die Verlegung der Steueransässigkeit von einem Staat aus durchführen, der ein bestehendes Abkommen zur Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung mit Griechenland hat.
Um die Eigenschaft eines Empfängers von Einkünften aus ausländischen Renten nachzuweisen, müssen Dokumente des Versicherungsträgers oder anderer öffentlicher Behörden oder Pensionsfonds oder Versicherungsgesellschaften vorgelegt werden. Diese Dokumente sollten Informationen enthalten, die die Zahlung einer Rente im Ausland durch den Haupt- und Nebenpflichtversicherungsträger oder gesetzlich eingerichtete Pensionsfonds oder die Zahlung einer Versicherungsprämie (entweder als Pauschalbetrag oder in Form einer regelmäßigen Leistung) im Rahmen von Gruppenrentenversicherungen bestätigen.
Wenn ein Rentner die oben genannten Bedingungen erfüllt und sein Antrag genehmigt wird, wird die endgültige Entscheidung wie folgt getroffen:
– Der Rentner muss in jedem Steuerjahr eine Steuer zahlen, die mit einem Satz von 7 % auf alle im Ausland erzielten Einkünfte berechnet wird.
– Die 7%ige Steuer wird nicht auf Beträge erhoben, die gemäß den Bestimmungen der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) im Wohnsitzstaat von der Besteuerung befreit sind.
– Wenn der Rentner im Ausland Steuern auf Einkünfte zahlt, die unter die alternative Besteuerungsmethode fallen, können diese gezahlten Steuern von der 7%igen Steuer abgezogen werden. Dies gilt, wenn entweder die Doppelbesteuerungsabkommen ein Besteuerungsrecht in beiden Ländern vorsehen oder kein Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Quellenstaat der Einkünfte besteht.
Steuerzahlung
Jedes Steuerjahr wird die 7%ige Steuer einmalig bis zum letzten Arbeitstag im Juli entrichtet und kann nicht mit anderen Steuerschulden oder Guthaben der Person, die der alternativen Besteuerungsmethode unterliegt, verrechnet werden.
Verfahren
Der Rentner muss seinen Antrag auf Verlegung der Steueransässigkeit bis zum 31. März des jeweiligen Steuerjahres bei der Steuerverwaltung einreichen. Innerhalb von 60 Tagen nach Einreichung des Antrags überprüft die Steuerverwaltung den Antrag und erlässt einen Bescheid zur Genehmigung oder Ablehnung. Im Antrag gibt der Rentner den Staat an, in dem er bis zur Einreichung des Antrags seine Steueransässigkeit hatte. Anschließend informiert die Steuerverwaltung die Steuerbehörden dieses Staates über die Verlegung der Steueransässigkeit des Rentners.